Gesetzliche Grundlagen § 1 Abs. 3, 8a, 8b, 22, 30 45, 46, 47, 72a SGB VIII (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) § 8a SGB VIII (Schutzauftrag) Vereinbarung mit dem Jugendamt Gefährdungseinschätzung Hinzuziehen der Insoweit erfahrenen Fachkraft Meldung bei Kindeswohlgefährdung § 47 Abs. 2 SGB VIII (Meldepflicht) § 79a SGB VIII (Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern […] in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt) Artikel 2,3,6, 12, 19, 24, 34 der UN - Kinderrechtskonvention §1631 Abs. 2 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge EU-Grundrechtecharter Art. 24 GG Art. 1 und 2 in Auszügen StGB §225, 171, 174, 176, 180, 184 BaykiBiG art. 9a AVBayKiBiG §1 Abs. 3 § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Im Rahmen des §8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung werden in unserer Einrichtung Verhalten, Erscheinungsbild und Entwicklungsstand des Kindes schriftlich dokumentiert und mit den Eltern besprochen und erörtert. Im Bedarfsfall werden die Erziehungsberechtigten an entsprechende Fachdienste weiter geleitet. Sollten die Erziehungsberechtigten unkooperativ sein oder das Personal der Kinderkrippe DreiKäseHoch den Verdacht auf Kindswohlgefährdung haben, wird die Einrichtung zum Wohle des Kindes handeln und beim zuständigen Jugendamt vorstellig werden und/oder Unterstützung bei der ISEF beantragen. Darüber hinaus gilt unsere aktuelle Konzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung und der Betreuungsvertrag, ebenso wie die Vereinbarung zum Übertritt der Krippenkinder in den Kindergarten mit der Gemeinde Ernsgaden. Diese Seite wird noch erstellt.